Oldenburger

Schützenbund

Nordwestdeutscher

Schützenbund

Deutscher

Schützenbund

Schießsportkameradschaft Harpstedt von 1875 e.V.



Satzung der Schießsportkameradschaft Harpstedt von 1875 e.V.


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Schießsportkameradschaft Harpstedt wurde als Kriegerkameradschaft Harpstedt im Jahre 1875 gegründet und führt jetzt die Bezeichnung „Schießsportkameradschaft Harpstedt von 1875" mit dem Zusatz „e.V." nach Eintragung ins Vereinsregister. Der Sitz des Vereins ist Harpstedt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Die Kameradschaft steht auf dem Boden der Demokratie. Sie ist an keine politische Partei und keine Konfession gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977-(51 bis 68 AO).

Wertvolles Mittel der Verbindung von Alt und Jung bleibt in der Fortführung bester Tradition der Sport, insbesondere der Schießsport; er hat sich streng im Rahmen der geltenden Schießsportbestimmungen zu halten.

Die einheitliche Präsentation des Sportschießens und die Schützentradition in der Öffentlichkeit, durch Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage auch mit anderen Kameradschaften und Verbänden, sowie die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 6

Datenschutz im Verein

  1. a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der ... gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten ....über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, ....gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. b) Näheres regelt die Datenschutzverordnung des Vereins.

 

§ 7

Mitglied in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Oldenburger Schützenbund e.V. und damit mittelbares Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes e.V. im Deutschen Schützenbund.

 

§ 8

Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft kann jede Person erlangen, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt, (mit Eintrittserklärung der Erziehungsberechtigten). Jeder Zeit kann man aktives oder passives Mitglied werden.

 

Die Kameradschaft hat

  1. aktive Mitglieder = Schießsportgruppe
  2. passive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

 

Zu 1:

Die aktiven Mitglieder ( Schießsportgruppe ) betreiben regelmäßig Schießsport; d.h. Übungsschießen, das Wettkampfschießen in anderen Vereinen/Verbänden und alle anderen Aktivitäten des Vereins. Die aktiven Mitglieder werden namentlich dem Oldenburger Schützenbund e.V. gemeldet.

Zu 2: 

Die passiven Mitglieder unterstützten den Verein, pflegen die Tradition und das „Brauchtum".

 

Zu 3:

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Kameradschaft und ihre Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Oder 25 Jahre dem Verein angehören und gleichzeitig das 75. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 9

Beitrag

Jedes Mitglied zahlt jährlich einen Mitgliederbeitrag. Dieser besteht aus einer von der Kameradschaft festgesetzten Höhe. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

 

§ 10

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Kameradschaftsvorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erklärt werden. Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn Mitglieder mit der Entrichtung der laufenden Beiträge trotz Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand bleiben.

 

Mitglieder werden ausgeschlossen, wenn

 

> sie entehrende Gerichtsstrafen erlitten haben,

> sie sich durch ihr Verhalten zu den Zielen der Kameradschaft in Widerspruch setzen,

> sie sich den Bestimmungen der Satzung und den, aufgrund gültiger Beschlüsse einer

Kameradschaftsversammlung getroffenen Anordnungen, beharrlich widersetzen oder ihnen

entgegen handeln,

> sie durch ihr Verhalten das Ansehen der Kameradschaft schädigen.

Die Streichung in der Mitgliederliste bzw. der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstandes der Kameradschaft. Die Streichung bzw. der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Jedem Mitglied, welches aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

 

§ 11

Organe der Kameradschaft

Organe der Kameradschaft sind

  • der Vorstand
  • der Rechnungsausschuss
  • die Kameradschaftsversammlung

 

§ 12

Der Vorstand

  1. Der engere Vorstand ist gleichzeitig der „geschäftsführende Vorstand"

Dazu gehören:  Vorsitzende/r und deren bzw. dessen Stellvertreter/in

Schriftführer/in

Kassenwart/in

Schießwart/in

 

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem an:

stellv. Schriftführer/in

stellv. Kassenwart/in

stellv. Schießwart/in

Damenreferentin

Fahnenträger/in

Festausschuss

 

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist

der/die Vorsitzende,

der/die stellvertretende Vorsitzende,

der/die Schriftführer/in und

der/die stellvertretende Schriftführer/in.

 

  1. Die Mitglieder des gesamten Vorstandes werden von der Kameradschaftsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt.

 

  1. Alle Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter unentgeltlich. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz, der ihnen im Interesse der Kameradschaft erwachsenden Barauslagen.

 

  1. Haftung des Vorstandes

Der Vorstand nach §26 BGB haftet für Schäden, wenn diese mit Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden gern. §31 BGB.

 

§ 13

Der/die Vorsitzende

Der/die Vorsitzende leitet die Versammlungen der Kameradschaft und überwacht die Einhaltung der Satzung und Ausübung der aufgrund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.

 

§ 14

Der/die Schriftführer/in

Der/die Schriftführer/in verfasst über jede Sitzung eine Niederschrift. Diese Niederschrift ist auf der nächsten Versammlung vorzulesen und von der Kameradschaftsversammlung zu genehmigen. Danach wird sie von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin oder deren Stellvertretern unterschrieben.

 

§ 15

Der/die Kassenwart/in

Der/die Kassenwart/in verwaltet das Vermögen der Kameradschaft. Er/sie nimmt Spenden und Beiträge gegen Quittung in Empfang und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er/sie hat alle Zahlungsanweisungen auszuführen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in gegengezeichnet sind.

Dem/der Vorsitzenden hat er/sie vierteljährig einen Kassenbericht vorzulegen.

 

§ 16

Der/die Schießwart/in

Der/die Schießwart/in hat darauf zu achten, dass das Schießen nur nach sportlichen Grundsätzen betrieben wird.

Der/die Schießwart/in ist dafür verantwortlich, dass die behördlich vorgeschriebenen Sicherungen des Schießstandes beachtet werden. Die Standordnung ist bei jedem Schießen an leicht sichtbarer Stelle anzubringen.

Der/die Schießwart/in zeichnet verantwortlich für die Kameradschaft gehörenden Waffen, Munition und dem Schießsport dienenden Gegenständen. Ihm/ihr obliegt die Wartung der Waffen. Er/sie hat darauf zu achten, dass Waffen und Munition nach dem Schießen unter Verschluss aufbewahrt werden.

 

§ 17

Die Rechnungsprüfer/innen

Der Rechnungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese werden zugleich für drei Jahre aus der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Jahresrechnung und erstatten hierüber in der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

§ 18

Die Kameradschaftsversammlung

Die Kameradschaftsversammlung findet auf Anordnung des Vorstandes im Bedarfsfall statt. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung lädt der Vorstand schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung ein.

 

In der Jahreshauptversammlung erfolgen die Vorstandswahlen, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Erstattung des Kassenberichtes. Dem/der Kassenwart/in ist - aufgrund des Ergebnisses der Prüfung der Jahresrechnung durch die Rechnungsprüfer - auf Antrag in der Jahreshauptversammlung Entlastung zu erteilen.

Die Kameradschaftsversammlung kann auch Satzungsänderungen beschließen. Die Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Kameradschaftsversammlung entscheidet in allen anderen Fällen (außer zu §19) mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Der Vorstand muss eine außerordentliche Kameradschaftsversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder der Kameradschaft es verlangen.

Die außerordentliche Kameradschaftsversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

 

§ 19

Auflösung der Kameradschaft

Der Antrag auf Auflösung der Kameradschaft muss von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden und kann nur durch eine Kameradschaftsversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.

Im Falle der Auflösung der Kameradschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Flecken Harpstedt; der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20

Versicherungsschutz

Jede Kameradin und jeder Kamerad, die bzw. der in der Mitgliederliste eingetragen ist, hat durch den Beitritt in den Oldenburger Schützenbund e.V. Versicherungsschutz über den Nordwestdeutschen Schützenbund e.V..

 

§ 21

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die ordentliche Kameradschaftsversammlung am 03. Februar 2019 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 11.11.2012.

Meldepflichtige Änderungen werden dem zuständigen Amtsgericht über den Notar und dem Finanzamt angezeigt.

 

 

gez. Unterschrift                                                                      gez. Unterschrift

( Siegel)

gez. Unterschrift                                                                      gez. Unterschrift